Die Höhe der Immobiliensteuer und der Einkommenpauschalsteuer im Jahr 2026 für private Vermieter
Gemäß dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern (Amtsblatt 152/24) sowie dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes (Amtsblatt 152/24), die am 1.1.2025 in Kraft getreten sind, setzten wir Sie in Kenntnis über die darin festgelegten Verpflichtungen, die auch für das Jahr 2026 in Kraft bleibt.
1) Immobiliensteuer
Durch das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern (Amtsblatt 152/24) wurde die Immobiliensteuer als verpflichtende Steuer festgelegt, die von den lokalen Selbstverwaltungseinheiten eingeführt werden muss. Die Stadt Rovinj-Rovigno hat für das Jahr 2025 die Höhe der Steuer auf 6,25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche der Immobilie festgelegt.
Die zuständige Steuerbehörde für die Festsetzung und Erhebung der Immobiliensteuer erlässt für jedes Kalenderjahr einen Bescheid über die Immobiliensteuer, basierend auf dem Zustand, der Nutzung und dem Eigentum der Immobilie zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird. Ein Steuerbescheid wird nicht erlassen, wenn der Steuerpflichtige von dieser Verpflichtung befreit ist. Der Immobiliensteuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, der zuständigen Steuerbehörde jede Änderung der für die Steuerpflicht maßgeblichen Daten zu melden.
Die Stadt Rovinj-Rovigno hat als zuständige Steuerbehörde auf ihrer Website einen Javni poziv za podnošenje prijava u svrhu utvrđivanja poreza na nekretnine za 2026. godinu (öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Anträgen zum Zweck der Festsetzung der Immobiliensteuer für das Jahr 2026) veröffentlicht. Das Formular zur Übermittlung von Daten für die Anmeldung/Befreiung von der Immobiliensteuer für 2026 kann über den folgenden Link heruntergeladen werden: Zahtjev za dostavu podataka (Antrag auf Datenübermittlung).
Der Steuerpflichtige der Immobiliensteuer ist verpflichtet, die Steuerschuld innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids über die Festsetzung der Immobiliensteuer zu begleichen.
Gemäß dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern wird die Immobiliensteuer nicht erhoben für Immobilien:
1.die für den dauerhaften Wohnsitz genutzt werden (der Steuerpflichtige hat auf Aufforderung der Steuerbehörde den Nachweis des ständigen Wohnsitzes zu erbringen),
2.die auf Grundlage eines Mietvertrags für dauerhaften Wohnsitz vermietet werden (wenn sie in einem bestimmten Steuerzeitraum mindestens 10 Monate vermietet wurden),
3.öffentliche Nutzung und Immobilien, die für die institutionelle Unterbringung von Personen bestimmt sind,
4.die in den Geschäftsbüchern von Handelsgesellschaften als zum Verkauf bestimmte Immobilien geführt werden, wenn seit der Buchung der Immobilie bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, weniger als sechs Monate vergangen sind,
5.die im Austausch gegen nicht bezahlte Forderungen übernommen wurden, wenn seit der Übernahme bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, weniger als sechs Monate vergangen sind,
6.die aufgrund der Erklärung von Naturkatastrophen in einem bestimmten Steuerzeitraum nicht als Wohnraum geeignet sind,
7.in Fällen, in denen aufgrund aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Nutzung der Immobilie als Wohnraum unmöglich ist,
8.im Eigentum von lokalen Selbstverwaltungseinheiten, die sich ausschließlich auf dem Gebiet dieser Einheit befinden,
9.die einem Gastwirt gemäß den Vorschriften für die Gastronomiebranche für den dauerhaften Wohnsitz dienen.
Für mehrere Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Finanzen, Haushaltsplanung und Einnahmenerhebung der Stadt Rovinj-Rovigno, die für die Feststellung, Erfassung, Überwachung, Erhebung und Vollstreckung der Immobiliensteuer zuständig ist.
Außerdem hat die Steuerverwaltung auf ihrer Website Erläuterungen unter der Rubrik Korisnici – Građani – Nekretnine – Vlasnik nekretnine (Benutzer – Bürger – Immobilien – Immobilieneigentümer) veröffentlicht bzw. unter folgendem Link: Porez na nekretnine (Immobiliensteuer).
2) Pauschalsteuer auf Einkommen
Gemäß dem Einkommensteuergesetz (Amtsblatt Nr. 115/16, 106/18, 121/19, 32/20, 138/20, 151/22 und 114/23), dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Amtsblatt Nr. 152/24) sowie der Verordnung über die pauschale Besteuerung von Tätigkeiten der Vermietung und Organisation von Unterkünften im Tourismus (Amtsblatt Nr. 1/19, 1/20, 1/21, 156/22, 1/24 und 16/25) ist vorgeschrieben, dass Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie aus Objekten für Robinson-Unterkünfte für Reisende und Touristen und aus der Organisation von Campingplätzen erzielen, die Einkommensteuer aus dieser Tätigkeit pauschal festgesetzt wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen liegt der pauschale Steuerbetrag für Einheiten der lokalen Selbstverwaltung, die in die Kategorie I gemäß dem Index der touristischen Entwicklung eingestuft sind, im Bereich von 100,00 bis 300,00 Euro pro Bett. Die Stadt Rovinj-Rovigno hat in 2025 in ihrer Verordnung den pauschalen Steuerbetrag auf 100,00 Euro pro Bett festgelegt, die auch für das Jahr 2026 in Kraft bleibt.
Die jährliche Pauschale Einkommenssteuer wird durch einen Steuerbescheid festgelegt, der von der zuständigen Zweigstelle der Steuerbehörde erlassen wird. Sie wird als Produkt aus der Anzahl der Betten bzw. der Anzahl der Unterbringungseinheiten im Camp und/oder im Campingurlaub und/oder in der Robinsonunterkunft und der Höhe der Pauschalsteuer pro Bett bzw. pro Unterbringungseinheit berechnet. Dabei wird die Anzahl der Betten und Unterbringungseinheiten durch den Bescheid über die Genehmigung zur Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen im Haushalt festgelegt. Zustellbetten sind von der Zahlung befreit.
Die jährliche pauschale Einkommenssteuer wird vierteljährlich bezahlt, bzw. anteilig für das jeweilige Quartal (März, Juni, September, Dezember – bis zum letzten Tag jedes Quartals), für das die Steuerpflicht festgelegt wird, und ist gemäß den Anweisungen der Steuerbehörde zu entrichten.
Die Zugehörigkeit der Einkommenssteuer auf der Grundlage von Einkünften aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie von Robinsonunterkünften für Reisende und Touristen und der Organisation von Campingplätzen wird anhand des Ortes bestimmt, an dem sich die Immobilie bzw. die Unterbringungseinheit befindet.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Zweigstelle der Steuerbehörde (Je nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt) und der Stand der Verbindlichkeiten kann auch über das System ePorezna überprüft werden.
Weitere Informationen sind auf der Website der Steuerverwaltung unter der Rubrik Korisnici – Građani – Nekretnine – Iznajmljivači turistima (Benutzer – Bürger – Immobilien – Vermieter an Touristen) bzw. über den folgenden Link verfügbar: Iznajmljivači turistima (Vermieter an Touristen).
Wir weisen darauf hin, dass nichtansässige Vermieter (ein Nichtansässiger ist eine natürliche Person, die in der Republik Kroatien weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dort jedoch Einkünfte erzielt, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteuert werden), nach Erhalt des Bescheids über die Genehmigung zur Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen im Haushalt verpflichtet sind, sich bei der Steuerverwaltung Zagreb, Dienststelle für Nichtansässige, zu melden, um ihre steuerlichen Rechte und Pflichten zu regeln.
Weitere Informationen für Nichtansässige sind auf der Website der Steuerverwaltung über den folgenden Link verfügbar: Iznajmljivači nekretnina-nerezidenti (Vermieter von Immobilien – Nichtansässige).
Hinweis: Die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommenssteuer aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie von Robinsonunterkünften für Reisende und Touristen und der Organisation von Campingplätzen gemäß den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes, die Verpflichtung zur Zahlung anderer Steuern im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit sowie die Anmeldung von Räumlichkeiten als nicht-kommerzielle Unterkünfte haben keinen Einfluss auf die Feststellung des Status der Immobilie für die Zwecke der Festlegung der Immobiliensteuer.
Neben den oben genannten Verpflichtungen haben private Vermieter auch die Pflicht zur Zahlung des jährlichen Pauschalbetrags der Touristenabgabe sowie des jährlichen Pauschalbetrags des Touristenmitgliedsbeitrags, deren Beträge pro Bett im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben sind.
Der Pauschalbetrag der Touristenabgabe für 2026 beträgt 70,00 Euro pro Bett (einschließlich Haupt- und Zusatzbetten).
Der Pauschalbetrag des Touristenmitgliedsbeitrags für 2026 beträgt 5,97 Euro pro Hauptbett und 2,99 Euro pro Zusatzbett.
