Merkblatt für Vermieter

Für das Angebot von Unterkunftsleistungen in Privathaushalten ist folgendes erforderlich:

  • Im Besitz eines gültigen Beschlusses über die Bewilligung des Angebots gastgewerblicher Dienstleistungen in Privathaushalten zu sein. Der Antrag auf Beschlussfassung ist an das Staatsverwaltungsamt in der Gespanschaft Istrien – Zweigstelle Rovinj, Wirtschaftsamt, Istarska 13a, t. 052 371264 oder 052 371266 zu stellen.

Sonstige Antragsformulare für die Kategorisierung können über den folgenden Link heruntergeladen werden: https://www.istra-istria.hr/hr/zupanijski-ustroj/upravna-tijela/upravni-odjel-za-turizam/upravni-i-drugi-strucni-poslovi-iz-podrucja-turizma-kategorizacija/

Gültige Vorschriften im Bereich Tourismus und Gastronomie finden Sie unter dem folgenden Link: http://mint.hr/pristup-informacijama/propisi/propisi-iz-turizma/107

  • Beim Objekteingang ist ein Schild mit der Angabe über die Art und Kategorie des Objekts auszuhängen (Standardschild). Die berechtigte Firma für die Herstellung von Standardschildern sind:
  1. Kordun - marketing d.o.o. - Matka Laginje 10, 47000 Karlovac; 047 645561; prodaja-lav@kordun.hr
  2. Jaguar d.o.o. - Hrvojeva 6, 21000 Split; 021 343888; jaguarst6@gmail.com
  3. Binar d.o.o. - Livanjska 12, 21000 Split; 021 344442; binar@st.htnet.hr
  4. Robi, obrt za usluge reklamiranja i pranje automobila, vl. Vesela Mikić - Put Nina 129a, 23000 Zadar; 023 220655; reklame.mikic@gmail.com
  5. Negras d.o.o. - Županićeva 6, 52440 Poreč; 052 431046 / 0911904965; 0915230380; info.negras@gmail.com
  6. Tramax d.o.o. - Mažuranićevo šetalište 26, 21000 Split; 021 548808; info@tramax.hr
  7. Skripta tisak d.o.o. - F. Kuhača 12, 31000 Osijek; 031 203900; tisak@skripta.hr
  8. Condor B&B d.o.o. - Križine 8, 21000 Split; 021 460143; condor.split@gmail.com
  9. Signoprom d.o.o. Rašenički put 10/5, 10000 Zagreb; 01 3890688; signoprom@signoprom.hr
  • Ein Zahlencode ist beim Eingang in die Unterkunftseinheit anzubringen, falls sich im Objekt mehrere Unterkunftseinheiten befinden sollten.
  • In jeder Unterkunftseinheit muss sich eine Preisliste befinden. Die Preisliste muss nicht beglaubigt werden. Vermieter müssen sich an die ausgewiesenen Preise halten, haben zugleich aber auch das Recht, einen Rabatt zu genehmigen. Die Preisliste muss folgende Angaben enthalten:
  1. Allgemeine Angaben des Vermieters (Bezeichnung der Unterkunft, Vor- und Nachname des Vermieters, Adresse, OIB)
  2. Art und Kategorie des Unterkunft (laut Bescheid über die Kategorisierung)
  3. Art der Dienstleistung (z.B. Übernachtung im Appartement, Übernachtung eines Haustieres)
  4. Termin (alle Termine, Saisons eintragen...)
  5. Preis in Euro (Artikel 44 des Gesetzes über die Einführung des Euro als offizielle Währung in der Republik Kroatien NN 57/22)
  6. Hinweis: Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetz von der Mehrwertsteuer befreit
  7. Unbedingt angeben, dass die Kurtaxe im Übernachtungspreis enthalten ist.
  8. Rabatt (falls genehmigt)
  9. Legen Sie das Datum fest, ab dem die Preisliste gültig ist
  10. Unterschrift des Vermieters
  • Den Gästen Rechnungen für die erbrachte Leistung ausstellen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Rechnungsnummer und Datum; Name und Vorname, Adresse und persönliche Identifikationsnummer des Dienstleisters (Vermieters), der die Rechnung ausgestellt hat; Vor- und Nachname / Name der Person, für die die Dienstleistung erbracht wurde; Menge und üblicher Handelsname der ausgestellten Ware sowie Art und Menge der erbrachten Dienstleistungen (z. B. 2 Übernachtungen) und deren Preis; Obligatorisch folgendes angeben - Hinweis: Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetz von der Mehrwertsteuer befreit. Die Rechnung wird in 2 Ausfertigungen ausgestellt und muss nicht fiskalisiert werden. Wenn für die Leistung ein Rabatt gewährt wird, muss dieser auf der Rechnung angegeben werden. Bis Ende 2023 muss der Betrag auf dem Konto in EUR und HRK angegeben werden.
  • Sichtbar ein Schild auszeichnen, das Servieren bzw. Konsum von Alkohol durch Personen unter 18 Jahren verbietet.
  • Ein Evakuierungsplan ist in jeder Wohneinheit obligatorisch.
  • Jede Einrichtung muss über ein komplettes Erste-Hilfe-Set (HRN1112) verfügen.
  • Ein Evidenzbuch über den Umsatz ist zu führen.
  • Eine Information über die Art, wie Beschwerden zu erheben sind, ist gut sichtbar auszuhängen.Unter anderem ist es notwendig über den Nachweis über die Absendung der Antwort auf die Beschwerde (Rückschein) zu verfügen und Beschwerden ein Jahr aufzubewahren. Eine Beschwerdevorlage können Sie über den Link übernehmen:

 

Aufenthaltesgebühr

  • Vermieter (Haushaltsdienstleister) müssen für Haupt- und Zustellbetten eine pauschale Aufenthaltsgebühr zahlen. Zahlungsbelege mit allen Informationen zur Zahlung der Aufenthaltsgebühr in einer Pauschale finden Sie auf der Website www.evisitor.hr unter dem Abschnitt Finanzen – Einzahlungsschein.
 Touristensteuergesetz: Zakon o turističkoj pristojbi
 

Mitgliedsbeiträge für Touristenverbände

  • Gemäß dem Gesetz über die Mitgliedsbeiträge für Tourismusverbände (Amtsblatt 52/19) sind Vermieter (Haushaltsdienstleister) verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag für Touristen in Höhe von 5,97 EUR (45,00 HRK) pro Bett für Basisbetten und für Zustellbetten den angegebenen Betrag  um 50% pro Bett reduziert (Amtsblatt 14/20) zu zahlen. Die Pauschale des Mitgliedsbeitrags für Touristen kann sofort bis zum 31. Juli des laufenden Jahres oder in drei gleichen Zahlungsraten gezahlt werden, wobei die erste Rate am 31. Juli, die zweite am 31. August und die dritte am 30. September des  laufenden Jahres fällig wird. Die Mitgliedsbeiträge für Touristen werden der Steuerbehörde über das Formular TZ 2 übermittelt, das in der Buchhandlung erhältlich ist oder von der Website heruntergeladen werden kann: https://www.porezna-uprava.hr/HR_obrasci/Documents/OSTALO/TZ%202.pdf. Die Frist für die Einreichung des Formulars TZ 2 bei der zuständigen Steuerbehörde endet am 15. Januar des laufenden Jahres für den Abrechnungszeitraum des laufenden Jahres und nach Angaben des Vorjahres (maximale Anzahl der Betten aus dem Vorjahr, Höhe der Einnahmen aus dem vorherigen Jahr). Personen, die im laufenden Jahr zum ersten Mal eine Entscheidung über die Genehmigung zur Erbringung von Catering-Dienstleistungen im Haushalt erhalten, reichen das Formular TZ 2 innerhalb von 15 Tagen nach Vollstreckung der Entscheidung ein und zahlen den jährlichen Mitgliedsbeitrag einmalig bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die IBAN für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für Touristen für Einrichtungen im Bereich der Stadt Rovinj-Rovigno lautet: HR6610010051737427159, Modell HR67; Verwendungszweck: OIB /Persönliche Identifikationsnummer des Vermieters – Person auf die der Beschluss lautet.

Gesetz über Mitgliedsbeiträge für Tourismusverbände: Zakon o članarinama u turističkim zajednicama

 

Pauschalsteuer auf Mieteinnahmen und Mehrwertsteuer

  • Vermieter, die mit in anderen EU-Ländern ansässigen Agenturen (z. B. Booking.com) zusammenarbeiten, sind verpflichtet, auf die erbrachte Dienstleistung (Provision) gemäß Artikel 154 Absatz 4 der Mehrwertsteuer Verordnung (Amtsblatt 79 / 13 und 85/13) eine Mehrwertsteuer (in Höhe von 25%)  zu zahlen. Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Nummer 6 des genannten Gesetzes ist ein Steuerpflichtiger - ein privater Vermieter mit Sitz im Land - verpflichtet, die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen, wenn seine Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt. Anweisungen der Steuerbehörde für Bürger - Zahler der Mieteinkommensteuer sind hier verfügbar.

 

Verpflichtung zur An- und Abmeldung von Gästen im Polizeirevier von Rovinj

  • Die Bedingungen für die Gewährung der Einreise, des Aufenthalts und der Arbeit von Drittstaatsangehörigen sind in den Bestimmungen des Ausländergesetzes (Amtsblatt 133/20, 114/22, 151/22), des Gesetzes über die Bürger der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihrer Familienangehörigen (Amtsblatt 66/19, 53/20, 144/20, 114/22) und der dazugehörigen untergesetzlichen Vorschriften.
  • Drittstaatsangehörige (Nicht-EWR-Staatsangehörige) können sich für einen kurzen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen in der Republik Kroatien aufhalten (90 Tage Aufenthalt können ein- oder mehrmals verwendet werden). Mit dem Eintritt der Republik Kroatien in den Schengen-Raum gilt das Aufenthaltsrecht von 90 Tagen für das Gebiet aller Mitgliedsstaaten. Ein Drittstaatsangehöriger muss während seines kurzen Aufenthalts eine registrierte Unterkunft haben. Die Unterkunft muss von einer juristischen oder natürlichen Person gemeldet werden, die einem Drittstaatsangehörigen innerhalb eines Tages nach Ankunft des Drittstaatsangehörigen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  • Die An- und Abmeldung von Touristen beim Polizeirevier erfolgt ausschließlich elektronisch über das eVisitor-System.
  • Der Unterkunft-Dienstleister im Sinne von Artikel 177 Absatz 1. des Ausländergesetzes lautet: "... Die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen während eines kurzen Aufenthalts ist meldepflichtig, seitens der juristischen und natürlichen Person, die dem Ausländer eine Unterbringung gewährt hat (Unterkunft-Dienstleister), innerhalb eines Tages nach der Ankunft des Ausländers. "- ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zu einer Geldstrafe von von 30,00 EUR bis 260,00 EUR für die natürliche Person, von 660,00 EUR bis 920,00 EUR für die juristische Person und von 60,00 EUR bis 390,00 für die verantwortliche Person in einer juristischen Person.
  • Der Unterkunftsanbieter ist verpflichtet, bei Kenntnisnahme oder Feststellung von ungesetzlichen Tätigkeiten seitens der Gäste, oder bei einer Nutzung des kurzfristigen Aufenthalts, die nicht dem Zweck entspricht (illegale Arbeit, illegaler Aufenthalt und Ähnliches), darüber die zuständige Ministerialabteilung zu benachrichtigen, widrigenfalls begeht er das Vergehen der Hilfeleistung bei illegaler Migration bzw. die Straftat der „Illegalen Beschäftigung“ nach § 135 des Strafgesetzes (Amtsblatt NN 125/11, 144/12).
  • Bei irgendwelchen Unklarheiten oder Anfragen können Sie sich an die Polizeibeamten für illegale Migration der Polizeistation Rovinj, Pero Jurčević oder Danijela Kos Tušek, unter der Telefonnummer 052 538249 bzw. über die Zentrale unter der Telefonnummer 052 538239 wenden.

 

Vorstellung des Unterkunftsobjekts auf der Webseite der Tourismusverband 

  • Wenn Sie Ihr Unterkunftsobjekt auf unseren Webseiten vorstellen möchten, füllen Sie dieses Formular auf Kroatisch Obrazac und übermitteln Sie es uns persönlich oder per E-Mail (info@rovinj-tourism.hr), zusammen mit mindesten 8 qualitativ hochwertigen Fotos (Exterieur, Interieur – Küche, Badezimmer, Schlafzimmer/Zimmer für jedes einzelne Apartment/Zimmer).

 

Tourismusaufsicht 

  • Um Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von gastgewerblichen Aktivitäten, der Darbietung von gastgewerblichen Diensten und nicht registrierten gastgewerblichen Aktivitäten oder Diensten (z. B. „schwarz“ Vermietung von Unterkunftskapazitäten) zu vermeiden, können alle Unregelmäßigkeiten an die Tourismusaufsicht, wirkend beim Staatsaufsichtsbehörde, gemeldet werden und die Inspektionsaufsicht wird so im Bereich der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften handeln, mit der die Art und Weise und die Bedingungen festgelegt sind, unter denen juristische und natürliche Personen gastgewerbliche Aktivitäten ausüben oder gastgewerbliche Dienste erbringen und / oder Dienstleistungen im Tourismus erbringen:

  1. die Art und die Bedingungen, unter denen juristische und natürliche Personen Catering-Tätigkeiten leisten, oder Catering-Dienstleistungen und Dienstleistungen im Tourismus gewähren
  2. Ausübung von nicht registrierten Catering-Tätigkeiten oder nicht registrierte Leistung von Catering-Dienstleistungen und -Dienstleistungen im Tourismus
  3. An- und Abmeldung des Touristenaufenthaltes
  4. Berechnung, Verrechnung und Zahlung der Aufenthaltsgebühr bzw. Kurtaxe
  5. Durchführung von sonstigen Inspektionsaufgaben gemäß Sondergesetz

Alle Anträge, die sich auf die Tätigkeit der Tourismusinspektoren beziehen, können per E-Mail übermittelt werden:

Einsicht in andere Gesetze, die den Bereich Tourismus und Gastronomie regeln, mit Betonung auf dem Gesetz über die Ausübung von Dienstleistungen im Tourismus und dem Gesetz über die Gastronomie, kann über den Link https://mint.gov.hr/pristup-informacijama/propisi/propisi-iz-turizma/107 erfolgen.

 

Datenschutz

  • Vermieter (Haushaltsdienstleister) sind verpflichtet, Touristen über die Erhebung personenbezogener Daten zu informieren, um Touristen im eVisitor-System zu registrieren. Hinweise in verschiedenen Sprachen können übernommen werden:

       Prikupljanje osobnih podataka - hrvatski

       Prikupljanje osobnih podataka - talijanski

       Prikupljanje osobnih podataka - engleski

       Prikupljanje osobnih podataka - njemački

       Prikupljanje osobnih podataka - slovenski

       Prikupljanje osobnih podataka - francuski

       Prikupljanje osobnih podataka - ruski

       Prikupljanje osobnih podataka - češki