Merkblatt für Vermieter
Für die Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt ist Folgendes erforderlich:
- Erlangung einer Genehmigung zur Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt (Rješenje o odobrenju za pružanje ugostiteljskih usluga u domaćinstvu). Der Antrag auf Ausstellung der Genehmigung ist bei der Verwaltungsabteilung für Tourismus der Gespanschaft Istrien (Upravni odjel za turizam Istarske županije), Außenstelle Rovinj, Istarska 13a, Tel. +385 (0)52 371 264, +385 (0)52 371 266, einzureichen.
Die Bedingungen für die Kategorisierung sind in der gültigen Verordnung über die Einstufung und Kategorisierung von Mietobjekten, in denen gastgewerbliche Dienstleistungen im Privathaushalt erbracht werden (Amtsblatt NN 9/16, 54/16, 61/16, 69/17) sowie deren Änderungen und Ergänzungen (NN 120/19), geregelt. Diese sind auf der Website des Ministeriums für Tourismus und Sport sowie alle weiteren geltenden Gesetze und Durchführungsverordnungen aus dem Bereich Gastgewerbe und Tourismus verfügbar: https://mint.gov.hr/pristup-informacijama/propisi/propisi-iz-turizma/107.
Die Antragsformulare für die Kategorisierung, sowie zusätzliche Informationen zum Kategorisierungsverfahren, können auf der Website der Verwaltungsabteilung für Tourismus der Gespanschaft Istrien heruntergeladen werden: https://www.istra-istria.hr/hr/zupanijski-ustroj/upravna-tijela/upravni-odjel-za-turizam/upravni-i-drugi-strucni-poslovi-iz-podrucja-turizma-kategorizacija/.
- Am Eingang des Mietobjektes oder in unmittelbarer Nähe muss ein gut sichtbares Schild angebracht werden, das die Art und Kategorie des Mietobjekts anzeigt bzw. nur ein Schild mit der Angabe der Art des Mietobjekts sofern dem Vermieter das Recht zur Angabe der Kategorie (z. B. Sterne) entzogen wurde. Zur Herstellung standardisierter Tafeln sind folgende Unternehmen autorisiert:
1. Kordun - marketing d.o.o. (Matka Laginje 10, 47000 Karlovac; 047 645 561; prodaja-lav@kordun.hr),
2. Jaguar d.o.o. (Hrvojeva 6, 21000 Split; 021 343 888; jaguarst6@gmail.com),
3. Binar d.o.o. (Livanjska 12, 21000 Split; 021 344 442; binar@st.htnet.hr),
4. Robi, obrt za usluge reklamiranja i pranje automobila, vl. Vesela Mikić (Put Nina 129a, 23000 Zadar; 023 220 655; reklame.mikic@gmail.com),
5. Negras d.o.o. (Županićeva 6, 52440 Poreč; 052 431 046 / 091 1904 965 / 091 5230 380; info.negras@gmail.com),
6. Tramax d.o.o. (Mažuranićevo šetalište 26, 21000 Split; 021 548 808; info@tramax.hr),
7. Skripta tisak d.o.o. (Ulica čempresa 1, 31000 Osijek; 031 203 900; info@skriptatisak.hr),
8. Condor B&B d.o.o. (Križine 8, 21000 Split; 021 460 143; condor.split@gmail.com),
9. Signoprom d.o.o. (Rašenički put 10/5, 10000 Zagreb; 01 389 0688; signoprom@signoprom.hr). - Falls sich im Mietobjekt mehrere Unterkunftseinheiten befinden, ist am Eingang jeder Einheit eine Nummer anzubringen.
Preisliste
- Die Preisliste ist in jeder Unterkunftseinheit gut sichtbar anzubringen. Eine amtliche Beglaubigung ist nicht erforderlich. Vermieter sind verpflichtet, die in der Preisliste angegebenen Preise einzuhalten, können jedoch Rabatte gewähren. Die Preisliste muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Unterkunft, vollständiger Vor- und Nachname des Vermieters, vollständige Anschrift sowie die persönliche Identifikationsnummer (OIB);
- Art und Kategorie der Unterkunft (entsprechend der erteilten Genehmigung zur Erbringung gastgewerblicher Dienstleistungen im Privathaushalt; sofern dem Vermieter das Recht zur Angabe der Kategorie (z. B. Sterne) entzogen wurde, dürfen entsprechende Angaben nicht gemacht werden);
- Art der angebotenen Dienstleistung (z. B. Übernachtung in einer Ferienwohnung, Übernachtung mit Frühstück) sowie Art der Preisberechnung (z. B. pro Nacht, pro Person);
- Gültigkeitszeiträume (sofern sich die Preise saisonal unterscheiden, sind sämtliche Zeiträume mit Angabe des jeweiligen Start- und Enddatums zu benennen;
- Preise in Euro;
- Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Kurtaxe im Preis der Dienstleistung enthalten ist;
- Pflichtangabe: Von der Umsatzsteuer befreit gemäß Artikel 90 Absatz 1 des kroatischen Umsatzsteuergesetzes;
- Zusätzliche Leistungen (sämtliche kostenpflichtigen Zusatzangebote sind mit dem jeweiligen Preis aufzuführen);
- Rabatte (sofern solche eingeräumt werden);
- Angabe des Datums, ab dem die Preisliste gültig ist;
- Unterschrift des Vermieters (Inhaber der Genehmigung zur Erbringung gastgewerblicher Dienstleistungen im Privathaushalt).
Rechnung
- Der Vermieter ist verpflichtet, dem Gast eine lesbare und korrekte Rechnung auszustellen, die die Art, Menge und den Preis der erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls gewährte Rabatte für jede einzelne Leistung enthält – ausgenommen in Fällen, in denen die Rechnung im Namen des Vermieters von einer Tourismusagentur ausgestellt wird. Wenn der Vermieter die Rechnung selbst ausstellt, muss folgende Angaben enthalten:
1. Ort der Rechnungsausstellung, Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum der Rechnung;
2. Vor- und Nachname, Adresse und persönliche Identifikationsnummer (OIB) des Vermieters;
3. Angaben zum Leistungsempfänger (Vor- und Nachname);
4. Art und Menge der erbrachten Leistungen;
5. Einzelpreis der erbrachten Leistung;
6. Hinweis: Von der Umsatzsteuer befreit gemäß Artikel 90 Absatz 1 des kroatischen Umsatzsteuergesetzes;
7. Höhe des gewährten Rabatts (sofern ein solcher eingeräumt wird);
8. Gesamtpreis der Dienstleistung und Gesamtbetrag zur Zahlung;
9. Hinweis, dass die Kurtaxe im Preis der Dienstleistung enthalten ist;
10. Unterschrift des Vermieters.
Die Rechnung ist in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Eine Ausfertigung wird dem Leistungsempfänger ausgehändigt, die andere verbleibt in den Unterlagen des Vermieters. Die Rechnung muss in Euro ausgestellt werden und mit der gültigen Preisliste übereinstimmen. Wird dem Gast ein Rabatt gewährt, muss dieser auf der Rechnung eindeutig angegeben sein. Sofern der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist (im MwSt.-System), müssen auf der Preisliste und der Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer enthalten sein.
Wenn der Vermieter mit einer Tourismusagentur zusammenarbeitet, richtet sich die Rechnungsstellung nach den Bestimmungen des mit der Agentur abgeschlossenen Vertrags. Das gilt auch für Geschäfte mit Online-Plattformen.
Solange sich der Vermieter im System der Pauschalbesteuerung befindet, unterliegt er weder der Pflicht zur Fiskalisierung noch zur Ausstellung von E-Rechnungen (eRačun). Diese Verpflichtungen treten erst mit dem Eintritt des Vermieters in das Mehrwertsteuersystem in Kraft.
Zusätzlich zu den oben genannten Punkten ist der Vermieter verpflichtet:
- Ein Einnahmenverzeichnis zu führen (entweder im Buch „Evidencija o prometu“ oder im Formular „Obrazac EP“). In dieses Verzeichnis ist der Gesamtbetrag der ausgestellten Rechnungen einzutragen. Ob dabei die Agenturprovision einbezogen wird, hängt vom jeweiligen Vertrag mit der Agentur ab.
- Einen sichtbaren Hinweis anzubringen, dass Alkohol nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden darf.
- Falls gemäß Genehmigung Frühstück als Dienstleistung angeboten wird, müssen für jedes Gericht, jedes Getränk und jede Speise genaue Mengenvorgaben (Normative) festgelegt werden. Diese Vorgaben müssen während des Betriebs im Objekt eingehalten und auf Wunsch dem Gast vorgelegt werden können.
- Einen Evakuierungsplan in jeder Unterkunftseinheit gut sichtbar anzubringen.
- In jedem Mietobjekt einen vollständigen Erste-Hilfe-Kasten bereitzustellen (gemäß Norm HRN 1112).
- Ein gut sichtbarer Aushang über das Verfahren zur Einreichung schriftlicher Beschwerden ist anzubringen. Zudem ist ein Beschwerdebuch zu führen, und alle eingegangenen Beschwerden sind mindestens ein Jahr lang ab dem Tag ihres Eingangs aufzubewahren. Musterformulare für Beschwerden können über folgende Links heruntergeladen werden:
Hinweise
- Ab dem 1. Januar 2025 benötigen Wohnungseigentümer sowie jede dritte Person, die eine Wohnung in Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Wohn- und Geschäftsgebäuden für die Kurzzeitvermietung nutzen möchte, eine vorherige schriftliche Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Miteigentümer zur Erlangung einer Genehmigung zur Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt. Zusätzlich ist erforderlich, dass alle Miteigentümer des Gebäudes, deren Wände, Böden oder Decken an die betreffende Wohnung angrenzen, dieser Nutzung ausdrücklich zustimmen. Vermieter, die bereits eine Genehmigung für die Kurzzeitvermietung solcher Wohnungen im Gebäude besitzen, sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 eine schriftliche Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb der Frist eingeholt, erlischt das Recht zur Erbringung gastgewerblicher Dienstleistungen im Privathaushalt mit Ablauf dieser Frist. Für weitere Informationen zur Einholung der Zustimmung der Miteigentümer können sich Vermieter an die zuständige Verwaltungsabteilung für Tourismus wenden.
- Ab dem 1. Januar 2025 wurde der Begriff Gastgeber eingeführt, der als Vermieter definiert wird, der seinen Wohnsitz in der jeweiligen Einheit der lokalen Selbstverwaltung gemeldet hat, in der sich das Mietobjekt befindet, in dem er Beherbergungsdienstleistungen im Privathaushalt anbietet. Ein Vermieter gilt nicht als Gastgeber, wenn er Beherbergungsdienstleistungen in Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Wohn- und Geschäftsgebäuden erbringt, wie sie im Gesetz über die Verwaltung und Instandhaltung von Gebäuden definiert sind. Ausschließlich für Gastgeber besteht die Möglichkeit, der Schild „Local Host“ zu erhalten.
- Ab dem 1. Januar 2025 können keine neuen Anträge auf Erteilung von vorübergehenden Genehmigungen mehr gestellt werden. Vermieter, die auf der Grundlage bestehender vorübergehender Genehmigungen tätig sind, können ihre gastgewerblichen Dienstleistungen auf Grundlage dieser Genehmigungen bis spätestens 31. Dezember 2026 fortsetzen.
-
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Fristen für die Rekategorisierung abgelaufen sind. Das bedeutet, dass Vermieter, die gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt auf Grundlage einer bis zum 1. September 2007 erteilten Genehmigung oder auf Grundlage einer Genehmigung infolge eines vor dem 1. September 2007 gestellten Antrags erbringen, diese Dienstleistungen weiterhin anbieten dürfen, jedoch nicht mehr berechtigt sind, die Kategorienkennzeichnung (Sterne) am Objekt, in dem sie die Dienstleistungen erbringen, sowie in Werbematerialien auszuweisen. Wenn ein Vermieter, der das Recht zur Angabe der Kategorie (z. B. Sterne) verloren hat, dieses Recht erneut erwerben möchte, muss er eine erneute Kategorisierung durchlaufen, d. h. einen Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung zur Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt stellen.
Kurtaxe
- Vermieter sind verpflichtet, die jährlichen pauschale Kurtaxe für jedes Bett (Haupt- und Zustellbett) zu entrichten.
- Die Kurtaxe kann entweder einmalig in voller Höhe bis zum 31. Juli des laufenden Jahres oder in drei gleichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist bis zum 31. Juli fällig, die zweite Rate bis zum 31. August und die dritte bis zum 30. September des laufenden Jahres.
- Zahlungsanweisungen für die Kurtaxe können im eVisitor-System unter dem Abschnitt Finanzen - Einzahlungsscheine - Kurtaxe (Financije – Uplatnice – Turistička pristojba) heruntergeladen werden.
- Die Berechnung der jährlichen pauschalen Kurtaxe erfolgt auf Grundlage der höchsten Anzahl aktiver Betten im laufenden Jahr. Der Vermieter ist zur Zahlung des vollen Pauschalbetrags verpflichtet – unabhängig davon, wie lange er im betreffenden Jahr im Besitz einer gültigen Genehmigung zur Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen war.
Mitgliedsbeitrag an die Tourismusverband
- Der Vermieter ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. bis 15. Januar des laufenden Jahres der Steuerverwaltung das Formular TZ 2 (Obrazac TZ 2) zur Anmeldung der Berechnung des Mitgliedsbeitrags vorzulegen. Das Formular wird ausschließlich elektronisch ausgefüllt und übermittelt (über das System ePorezna). Es ist für den Abrechnungszeitraum des laufenden Jahres auszufüllen und basiert auf den Daten des Vorjahres (maximale Bettenanzahl und der Gesamtbetrag der Mieteinnahmen des Vorjahres).
- Für die Beherbergung im Privathaushalt beträgt der jährliche pauschale Mitgliedsbeitrag 5,97 EUR pro Hauptbett und 2,99 EUR pro Zustellbett.
- Der berechnete jährliche pauschale Mitgliedsbeitrag ist entweder einmalig bis zum 31. Juli des laufenden Jahres oder in drei gleichen Raten zu entrichten. Die erste Rate ist bis zum 31. Juli fällig, die zweite Rate bis zum 31. August und die dritte Rate bis zum 30. September des laufenden Jahres.
- Personen, die im laufenden Jahr erstmals eine Genehmigung zur Erbringung gastgewerblicher Dienstleistungen im Privathaushalt erhalten haben, sind verpflichtet, den jährlichen pauschalen Mitgliedsbeitrag einmalig bis zum 31. Dezember desselben Jahres zu entrichten und ausnahmsweise das Formular TZ 2 innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Genehmigung bei der Steuerbehörde einreichen.
- Die Zahlungsanweisung für den Mitgliedsbeitrag kann im eVisitor-System unter dem Abschnitt Finanzen - Einzahlungsscheine - Mitgliedsbeitrag für Touristen (Financije – Uplatnice – Turistička članarina) heruntergeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine informative Berechnung des jährlichen pauschalen Mitgliedsbeitrags handelt. Der Vermieter sollte den genauen Betrag vor der Zahlung bei der zuständigen Außenstelle der Steuerbehörde oder über das System ePorezna überprüfen.
- Anweisungen zum Ausfüllen der Zahlungsanweisung für Mietobjekte im Gebiet der Stadt Rovinj-Rovigno:
- Empfänger: Mitgliedsbeitrag für Touristen – Tourismusverband der Stadt - Rovinj
IBAN: HR6610010051737427159
Modell: HR67
Verwendungszweck/Empfängerkontonummer: OIB des Vermieters – Inhaber der Genehmigung
Zahlungsbeschreibung: Mitgliedsbeitrag für Touristen
- Empfänger: Mitgliedsbeitrag für Touristen – Tourismusverband der Stadt - Rovinj
Jährliche pauschale Einkommensteuer
- Die Vermieter sind verpflichtet, die jährliche pauschale Einkommensteuer gemäß den Anweisungen der zuständigen Außenstelle der Steuerbehörde zu entrichten. Dabei müssen sie eine Kopie der Genehmigung für die Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt vorlegen.
- Die Zahlung erfolgt vierteljährlich (im März, Juni, September und Dezember), jeweils bis zum letzten Tag des jeweiligen Quartals bzw. anteilig für die Anzahl der Quartale, in denen eine Steuerpflicht besteht. Zustellbetten sind von der Steuer befreit.
- Für weitere Informationen zur Zahlung der jährlichen pauschalen Einkommensteuer können sich Vermieter an die zuständige Außenstelle der Steuerbehörde wenden. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, ihren Schuldenstand über das System ePorezna einzusehen und zu überprüfen.
- Nichtansässige Vermieter (ein Nichtansässiger ist eine natürliche Person, die in der Republik Kroatien weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber in Kroatien Einkünfte erzielt, die gemäß den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes besteuert werden) sind nach Erhalt der Genehmigung für die Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen im Privathaushalt verpflichtet, sich bei der Steuerbehörde in Zagreb, Außenstelle für Nichtansässige (Porezna uprava Zagreb, Ispostava za nerezidente), zu melden, um ihre steuerlichen Rechte und Pflichten zu regeln.
Grundsteuer auf Immobilien
- Zur Zahlung der Grundsteuer sind nur die Vermieter verpflichtet, die unter die entsprechende Steuerpflicht fallen.
- Die Steuer wird jährlich erhoben. Die Höhe der Steuer pro m² Nutzfläche wird von der Einheit der lokalen Selbstverwaltung festgelegt.
- Die zuständige Steuerbehörde für die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erlässt für jedes Kalenderjahr einen Grundsteuerbescheid. Grundlage dafür sind der Zustand, die Nutzung und das Eigentum der Immobilie zum 31. März des betreffenden Jahres. Ist der Steuerpflichtige von der Zahlungspflicht befreit, entfällt der Bescheid. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgelegt wird, alle Änderungen von Daten mitzuteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht relevant sind.
- Die Grundsteuer auf Immobilien ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids über die Festsetzung der Grundsteuer auf Immobilien zu zahlen.
- Für weitere Informationen können sich Vermieter an die Abteilung für Finanzen, Haushalt und Einnahmenerhebung der Stadt Rovinj-Rovigno wenden. Diese ist für die Feststellung, Erfassung, Überwachung, Einhebung und Vollstreckung im Zusammenhang mit der Grundsteuer zuständig.
Umsatzsteuer auf Provisionen von Vermittlungsagenturen (für in Kroatien ansässige Vermieter)
- Zusammenarbeit mit inländischen Vermittlungsagenturen: Ein Vermieter, der nicht im Register der Umsatzsteuerpflichtigen eingetragen ist, berechnet keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Beherbergungsdienstleistungen. Die Umsatzsteuer wird nur von jenen Steuerpflichtigen berechnet, die im Register der Umsatzsteuerpflichtigen eingetragen sind. Vermieter, die nicht im Register der Umsatzsteuerpflichtigen eingetragen sind und ausschließlich mit kroatischen Agenturen zusammenarbeiten, müssen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
- Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Drittländern: Laut den Anweisungen der Steuerbehörde muss der Vermieter, wenn er mit Steuerpflichtigen Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten (Agenturen, Werbeplattformen) zusammenarbeitet, 15 Tage vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen und diese der Agentur bzw. Plattform, mit der er zusammenarbeitet, mitteilen. Die ausländische Agentur berechnet keine Umsatzsteuer auf die erbrachte Dienstleistung. Stattdessen muss der Vermieter die kroatische Umsatzsteuer in Höhe von 25 % auf die Provision selbst berechnen und abführen, da der Leistungsort bzw. Ort der Besteuerung am Sitz des Leistungsempfängers liegt. Wenn der Vermieter ausschließlich mit steuerpflichtigen Unternehmen aus Drittländern (außerhalb der EU) zusammenarbeitet, ist er nicht verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Dennoch muss der Vermieter auf die erhaltene Dienstleistung ebenfalls die kroatische Umsatzsteuer selbst berechnen und zahlen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer von 25 % auf den Wert der erhaltenen Vermittlungsdienstleistung berechnet wird. Vermieter, die mit steuerpflichtigen Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, müssen der Steuerbehörde elektronisch das Formular PDV und das Formular PDV-S übermitteln, in denen sie den Wert der erhaltenen Dienstleistung und die berechnete Umsatzsteuer angeben. Vermieter, die ausschließlich mit steuerpflichtigen Unternehmen aus Drittländern zusammenarbeiten, müssen nur das Formular PDV einreichen, das sie auch in Papierform übermitteln können. Das Formular PDV und das Formular PDV-S sind nur für die Abrechnungszeiträume einzureichen, in denen die Dienstleistung empfangen wurde. Nullmeldungen sind nicht erforderlich. Die Frist für die Einreichung der Formulare und die Zahlung der Umsatzsteuerpflichtigen ist der letzte Tag des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat (z. B. bis Ende Februar für Januar). Wenn Vermieter ihre Dienstleistungen über Plattformen von steuerpflichtigen Unternehmen aus der EU inserieren oder bewerben, müssen sie ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deutlich angeben. Die Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht dasselbe wie die Eintragung in das Register der Umsatzsteuerpflichtigen, und durch die bloße Zuteilung dieser Nummer wird der Vermieter nicht in dieses Register eingetragen.
Der Eintritt in das Umsatzsteuersystem (für in Kroatien ansässige Vermieter)
- Ein Steuerpflichtiger (Vermieter) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, dessen Jahresumsatz im Inland 60.000,00 Euro nicht übersteigt, ist von der Zahlung der Umsatzsteuer auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen im Inland befreit. Sobald jedoch seine gesamten Einnahmen den Schwellenwert von 60.000,00 Euro überschreiten, fällt er unter die Umsatzsteuerpflicht. In diesem Fall muss sich der Vermieter im Register der Umsatzsteuerpflichtigen anmelden.
Hinweis: Vermieter mit dem Status als Nichtansässige können ihre steuerlichen Rechte und Pflichten bei der Steuerbehörde in Zagreb, Außenstelle für Nichtansässige, überprüfen.
Meldepflicht für die Anmeldung und Abmeldung von Gästen bei der Tourismusverband – System eVisitor
- Personen, die Beherbergungsdienstleistungen im Privathaushalt erbringen, sind verpflichtet, alle Gäste innerhalb von 24 Stunden nach deren Ankunft im System eVisitor zu registrieren und deren Aufenthalt innerhalb von 24 Stunden nach der Abreise wieder abzumelden.
- Die An- und Abmeldung der Gäste erfolgt ausschließlich elektronisch über das eVisitor-System: www.evisitor.hr. Das System ist auch als mobile App verfügbar.
- Die Zugangsdaten für die Anmeldung im System eVisitor (TAN-Liste) werden vom Verpflichteten (dem Inhaber der Genehmigung) im Büro der zuständigen Tourismuszentrale abgeholt. Zusammen mit der erteilten Genehmigung muss der Inhaber einen Reisepass oder Personalausweis im Original vorlegen sowie eine Erklärung über die Übernahme der TAN-Liste unterzeichnen. Auf Grundlage einer beim Notar beglaubigten Vollmacht kann die Zugangsdaten auch ein Bevollmächtigter im Namen des Inhabers abholen. Neben der Genehmigung und der Vollmacht muss der Bevollmächtigte seinen eigenen Reisepass oder Personalausweis im Original sowie eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Genehmigungsinhabers mit sich führen.
- Der Zugriff auf das eVisitor-System ist auch über das Nationale Identifikations- und Authentifizierungssystem (e-Građani) möglich, ohne Verwendung der TAN-Liste.
Meldepflicht für Gäste bei der Polizeidienststelle Rovinj
- Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Einreise, des Aufenthalts und der Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen sind in den Bestimmungen des Ausländergesetzes (NN 133/20, 114/22, 151/22), des Gesetzes über die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und deren Familienangehörigen (NN 66/19, 53/20, 144/20, 114/22) sowie in den dazugehörigen untergeordneten Vorschriften festgelegt.
- Staatsangehörige von Drittstaaten (Staatsangehörige von Ländern, die keine Mitglieder des EWR sind) dürfen sich bis zu 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen im Gebiet der Republik Kroatien aufhalten. Diese 90 Tage können einmalig oder mehrfach genutzt werden. Mit dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum gilt das Recht auf einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen für das gesamte Schengen-Gebiet. Während des Kurzaufenthalts muss der Staatsangehörige eines Drittstaates eine Unterkunft nachweisen. Die Unterkunft muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Drittstaatsangehörigen gemeldet werden – entweder durch die juristische oder natürliche Person, die dem Drittstaatsangehörigen die Unterkunft zur Verfügung stellt, oder durch den Drittstaatsangehörigen selbst, wenn er seine eigene Unterkunft nutzt.
- Die An- und Abmeldung von Touristen erfolgt ausschließlich elektronisch über das eVisitor-System. Mit der Anmeldung der Touristen im eVisitor-System wird gleichzeitig die Pflicht zur Meldung ausländischer Gäste bei der Polizei (MUP) erfüllt.
- Der Beherbergungsanbieter, im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 des Ausländergesetzes, der lautet: „… Die Unterkunft eines Staatsangehörigen eines Drittstaates im Rahmen eines Kurzaufenthalts muss von der juristischen oder natürlichen Person, die dem Ausländer die Unterkunft zur Verfügung gestellt hat (Beherbergungsanbieter), innerhalb von einem Tag nach dessen Ankunft gemeldet werden“– ist verpflichtet, die Anmeldung innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zieht eine Geldstrafe nach sich: Für eine natürliche Person liegt diese zwischen 30,00 und 260,00 EUR, für eine juristische Person zwischen 660,00 und 920,00 EUR und für die verantwortliche Person in der juristischen Person zwischen 60,00 und 390,00 EUR.
- Der Beherbergungsanbieter ist verpflichtet, die zuständige Behörde des Ministeriums zu informieren, wenn er von illegalen Handlungen der Gäste erfährt oder feststellt, dass der Kurzaufenthalt (sog. touristischer Aufenthalt) entgegen dem vorgesehenen Zweck genutzt wird (z. B. illegale Arbeit, illegaler Aufenthalt usw.). Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung illegaler Migration oder eine Straftat „illegale Beschäftigung“ nach Artikel 135 des Strafgesetzbuches (NN 125/11, 144/12, 56/15, 61/15, 101/17, 118/18, 126/19, 84/21).
- Bei Unklarheiten oder Rückfragen können Sie sich an die zuständigen Polizeibeamten für illegale Migration der örtlichen Polizeidienststelle Rovinj-Rovigno, Pero Jurčević oder Danijela Kos Tušek, unter der Telefonnummer +385 (0) 52 538 249 oder über die Zentrale unter +385 (0) 52 538 239, wenden.
Präsentation der Unterkunft auf der Website der Tourismusverband
- Jeder Vermieter hat die Möglichkeit, seine Unterkunft kostenlos auf der Website der Tourismusverband der Stadt Rovinj-Rovigno zu präsentieren. Dazu muss das Formular am Computer ausgefüllt werden. Es kann entweder persönlich abgegeben oder per E-Mail an info@rovinj-tourism.hr zusammen mit mindestens 8 hochwertigen Fotos (Außenansicht, Innenansicht – Küche, Badezimmer, Schlafzimmer/Zimmer für jedes einzelne Apartment/Zimmer) eingereicht werden. Das Formular ist ausschließlich digital auszufüllen.
Tourismusinspektion und festgesetzte Bußgelder
- Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung von Gastgewerbetätigkeiten und der Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen sowie der nicht registrierten Ausübung von Gastgewerbetätigkeiten oder der Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen (wie z.B. der „Schwarzvermietung“ von Unterkünften) können sämtliche festgestellten Verstöße der Tourismusinspektion, die beim Staatlichen Inspektorat angesiedelt ist, gemeldet werden. Diese führt Inspektionen im Bereich der Gastgewerbetätigkeiten, der Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen, der touristischen Dienstleistungen sowie der Kurtaxe durch. Hierbei obliegt der Inspektion die Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf:
- die Art und die Bedingungen, unter denen juristische und natürliche Personen Gastgewerbetätigkeiten ausüben oder gastgewerbliche Dienstleistungen sowie touristische Dienstleistungen erbringen,
- die nicht registrierte Ausübung von Gastgewerbetätigkeiten oder die nicht registrierte Erbringung von gastgewerblichen Dienstleistungen und touristischen Dienstleistungen,
- die An- und Abmeldung des Aufenthalts von Touristen,
- die Berechnung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe,
- die Durchführung weiterer Inspektionsmaßnahmen gemäß Sondergesetz.
Alle Anzeigen, die den Tätigkeitsbereich der Tourismusinspektoren betreffen, können über die Website des Staatlichen Inspektorats (https://dirh.gov.hr/podnosenje-prijava/83), telefonisch unter der Nummer +385 (0)52 453 353 (Außenstelle des Staatlichen Inspektorats in Poreč) oder persönlich, per Post oder per E-Mail (auch anonym möglich) bei der Tourismusverband der Stadt Rovinj-Rovigno eingereicht werden. Alle eingegangenen Anzeigen werden überprüft und an die Tourismusinspektion weitergeleitet.
Die festgelegten Bußgelder für Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung von gastgewerblichen Dienstleistungen sowie für die nicht registrierte Ausübung dieser Dienstleistungen reichen von 90,00 bis 2.650,00 Euro. Die Bußgelder für die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen pauschalen Kurtaxe innerhalb der vorgeschriebenen Fristen sowie für die Nichterfüllung der An- und Abmeldung von Gästen im eVisitor-System innerhalb der festgelegten Fristen liegen zwischen 132,72 und 2.654,46 Euro.
Schutz personenbezogener Daten
- Vermieter sind verpflichtet, Gäste über die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Gästeregistrierung im eVisitor-System zu informieren. Benachrichtigungen in verschiedenen Sprachen stehen zum Download zur Verfügung: https://www.rovinj-tourism.com/de/uber-uns/evisitor.
Für weiterführende Informationen können sich Vermieter an die Tourismusverband der Stadt Rovinj-Rovigno wenden. Diese ist telefonisch unter +385 (0)52 811 566, +385 (0)99 306 7031 (nur Anrufe) oder per E-Mail unter info@rovinj-tourism.hr erreichbar.
