Die Höhe der Immobiliensteuer und der Einkommenpauschalsteuer im Jahr 2025 für private Vermieter

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28.2.2025.

Gemäß dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern (Amtsblatt 152/24) sowie dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes (Amtsblatt 152/24), die am 1.1.2025 in Kraft getreten sind, setzten wir Sie in Kenntnis über die darin festgelegten Verpflichtungen.  

1) Immobiliensteuer

Durch das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern (Amtsblatt 152/24) wurde die Immobiliensteuer als verpflichtende Steuer festgelegt, die von den lokalen Selbstverwaltungseinheiten eingeführt werden muss. Die Stadt Rovinj-Rovigno hat für das Jahr 2025 die Höhe der Steuer auf 6,25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche der Immobilie festgelegt.

Die zuständige Steuerbehörde für die Festsetzung und Erhebung der Immobiliensteuer erlässt für jedes Kalenderjahr einen Bescheid über die Immobiliensteuer, basierend auf dem Zustand, der Nutzung und dem Eigentum der Immobilie zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird. Ein Steuerbescheid wird nicht erlassen, wenn der Steuerpflichtige von dieser Verpflichtung befreit ist. Der Immobiliensteuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, der zuständigen Steuerbehörde jede Änderung der für die Steuerpflicht maßgeblichen Daten zu melden.  

Gemäß dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern wird die Immobiliensteuer nicht erhoben für Immobilien:  

1.die für den dauerhaften Wohnsitz genutzt werden,
2.die auf Grundlage eines Mietvertrags für dauerhaften Wohnsitz vermietet werden (wenn sie in einem bestimmten Steuerzeitraum mindestens 10 Monate vermietet wurden),
3.öffentliche Nutzung und Immobilien, die für die institutionelle Unterbringung von Personen bestimmt sind,
4.die in den Geschäftsbüchern von Handelsgesellschaften als zum Verkauf bestimmte Immobilien geführt werden, wenn seit der Buchung der Immobilie bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, weniger als sechs Monate vergangen sind,
5.die im Austausch gegen nicht bezahlte Forderungen übernommen wurden, wenn seit der Übernahme bis zum 31. März des Jahres, für das die Steuer festgesetzt wird, weniger als sechs Monate vergangen sind,
6.die aufgrund der Erklärung von Naturkatastrophen in einem bestimmten Steuerzeitraum nicht als Wohnraum geeignet sind,
7.in Fällen, in denen aufgrund aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Nutzung der Immobilie als Wohnraum unmöglich ist,
8.im Eigentum von lokalen Selbstverwaltungseinheiten, die sich ausschließlich auf dem Gebiet dieser Einheit befinden,
9.die einem Gastwirt gemäß den Vorschriften für die Gastronomiebranche für den dauerhaften Wohnsitz dienen.  

Für mehrere Informationen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Finanzen, Haushaltsplanung und Einnahmenerhebung der Stadt Rovinj-Rovigno, die für die Feststellung, Erfassung, Überwachung, Erhebung und Vollstreckung der Immobiliensteuer zuständig ist.    

2) Pauschalsteuer auf Einkommen  

Durch das Einkommenssteuergesetz (Amtsblatt 115/16, 106/18, 121/19, 32/20, 138/20, 151/22 und 114/23) sowie das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Einkommenssteuergesetzes (Amtsblatt 152/24) wurde festgelegt, dass für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie von Robinsonunterkünften für Reisende und Touristen und der Organisation von Campingplätzen erzielen, die Einkommenssteuer aufgrund dieser Tätigkeit pauschal festgelegt wird. Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen liegt der pauschale Steuerbetrag für Einheiten der lokalen Selbstverwaltung, die in die Kategorie I gemäß dem Index der touristischen Entwicklung eingestuft sind, im Bereich von 100,00 bis 300,00 Euro pro Bett. Die Stadt Rovinj-Rovigno hat in ihrer Verordnung den pauschalen Steuerbetrag auf 100,00 Euro pro Bett festgelegt.  

Die jährliche Pauschale Einkommenssteuer wird durch einen Steuerbescheid festgelegt, der von der zuständigen Zweigstelle der Steuerbehörde erlassen wird. Sie wird als Produkt aus der Anzahl der Betten bzw. der Anzahl der Unterbringungseinheiten im Camp und/oder im Campingurlaub und/oder in der Robinsonunterkunft und der Höhe der Pauschalsteuer pro Bett bzw. pro Unterbringungseinheit berechnet. Dabei wird die Anzahl der Betten und Unterbringungseinheiten durch den Bescheid über die Genehmigung zur Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen im Haushalt festgelegt.  

Die jährliche pauschale Einkommenssteuer wird vierteljährlich bezahlt, bzw. anteilig für das jeweilige Quartal, für das die Steuerpflicht festgelegt wird, und ist gemäß den Anweisungen der Steuerbehörde zu entrichten.  

Die Zugehörigkeit der Einkommenssteuer auf der Grundlage von Einkünften aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie von Robinsonunterkünften für Reisende und Touristen und der Organisation von Campingplätzen wird anhand des Ortes bestimmt, an dem sich die Immobilie bzw. die Unterbringungseinheit befindet.  

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Zweigstelle der Steuerbehörde.  

Hinweis: Die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommenssteuer aus der Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern und Betten sowie von Robinsonunterkünften für Reisende und Touristen und der Organisation von Campingplätzen gemäß den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes, die Verpflichtung zur Zahlung anderer Steuern im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit sowie die Anmeldung von Räumlichkeiten als nicht-kommerzielle Unterkünfte haben keinen Einfluss auf die Feststellung des Status der Immobilie für die Zwecke der Festlegung der Immobiliensteuer.  

Neben den oben genannten Verpflichtungen haben private Vermieter auch die Pflicht zur Zahlung des jährlichen Pauschalbetrags der Touristenabgabe sowie des jährlichen Pauschalbetrags des Touristenmitgliedsbeitrags, deren Beträge pro Bett im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben sind.

Der Pauschalbetrag der Touristenabgabe beträgt 70,00 Euro pro Bett (einschließlich Haupt- und Zusatzbetten).

Der Pauschalbetrag des Touristenmitgliedsbeitrags beträgt 5,97 Euro pro Hauptbett und 2,99 Euro pro Zusatzbett.