Mitgliedsbeitrag für Tourismuszentralen für das Jahr 2019

Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie  gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über Mitgliedschaftsbeiträge an Tourismusverbände (veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 152/08) Ihren Mitgliedschaftsbeitrag entrichten müssen.
Die Frist zur Einreichung der Berechnungsgrundlage für 2019 im Formular „Obrazac TZ“ an das Finanzamt läuft Ende Februar 2020 aus. Der Inhalt des Formulars ist in der Richtlinie über Form und Inhalt der Angaben zur Festlegung des Mitgliedschaftsbeitrags (veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 119/09) geregelt.
Wir erinnern Sie daran, dass als Bemessungsgrundlage Ihre Gesamteinnahmen im Jahre 2019 gemäß dem Umsatzbuch herangezogen werden. Mit dem Erbringen von Beherbergungsleistungen gehören zur ersten Mitgliedergruppe (Artikel 4 des Gesetzes über Mitgliedschaftsbeiträge an Tourismusverbände (veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 152/08). Im Einklang mit dem Gesetz über Änderungen des Gesetzes über Mitgliedschaftsbeiträge an Tourismusverbände (veröffentlicht im kroatischen Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 121/16) gelten für die erste Mitgliedergruppe folgenden Sätze: 0,16150% für Rovinj (Klasse A) und 0,12920% für Rovinjsko Selo (Klasse C).
Das Formular für die Berechnung des Mitgliedschaftsbeitrags an den Tourismusverband können Sie im Buchhandel kaufen oder auf der folgenden Website herunterladen: http://www.porezna-uprava.hr/HR_obrasci (in der Rubrik "obrasci-ostalo"). Eine Anleitung darüber, wie das genannte Formular auszufüllen ist, finden Sie in der erwähnten Richtlinie.

ANLEITUNG FÜR DAS AUSFÜLLEN DES ÜBERWEISUNGSAUFTRAGS:
Empfänger:
Državni proračun RH
TZG Rovinj – Rovigno
Model: HR67
IBAN: HR6610010051737427159
Poziv na broj odobrenja: OIB iznajmljivača (Personenidentifikationsnummer des Vermieters)
Opis plaćanja (Zweck): Turistička članarina (Mitgliedschaftsbeitrag an den Tourismusverband)

Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Mitgliedsbeiträgen in Tourismuszentralen (Amtsblatt NN 152/08):

  1. Die juristische und natürliche Person, die in einer touristischen Gemeinde oder Stadt einen Sitz oder eine Niederlassung, einen Betrieb oder ein Objekt hat, in dem sie ihre Dienstleistungen und ähnliches anbietet und welche permanent oder saisonal ihre Einnahmen aus gastwirtschaftlichen Dienstleitungen, touristischen Leistungen oder Dienstleistungen, die sich indirekt auf Tourismus beziehen, erzielt, zahlt einen Mitgliedsbeitrag an die betreffende Tourismuszentrale.
  2. Eine juristische Person, die vorwiegend (mehr 50 % von Finanzierungsgeldern)  aus Gemeinde-, Stadt-, Regions- oder Staatsbudget finanziert wird, zahlt keinen Mitgliedsbeitrag.
  3.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für eine juristische und natürliche Person als Pflichtmitglied in einer Tourismuszentrale der Stadt, ist von der touristischen Einstufung des Ortes, in welchem sich der Sitz oder die Niederlassung befindet, abhängig. Weitere Kriterien sind die Tätigkeitsgruppe der juristischen oder natürlichen Person, sowie der Satz des Gesamteinkommens gemäß dem Gesetz.
  4.  Die juristische und natürliche Person aus dem Abs. 1 dieses Artikels kann den Mitgliedsbeitrag auf die erzielten Gesamteinnahmen einzahlen und zwar durch die Anwendung des Satzes, welcher für die Tätigkeit vorgeschrieben ist, die die juristische und natürliche Person im größeren Umfang, im Vergleich zu anderen Tätigkeiten, erbringt und welche  im Firmenregister des Handelsgerichtes oder des Staatsverwaltungsamtes eingetragen ist und wenn dieser Satz günstiger ist.    

Gemäß Art. 11 des Gesetzes über die Mitgliedsbeiträge in Tourismuszentralen (Amtsblatt NN 152/08) gilt folgendes:

  1. Die Grundlage für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages für juristische und natürliche Personen, die gewinnsteuerpflichtig sind, sind  Gesamteinnahmen, die sich aus allen Einnahmen zusammensetzen, und welche diese Personen, gemäß Buchhaltungsvorschriften, in der Gewinn-Verlustrechnung ausweisen sollen.
  2. Die Grundlage für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen, die einkommensteuerpflichtig sind, sind Gesamteinnahmen aus dem Einnahmen- und Ausgabenrechnung, gemäß den Vorschriften über Einkommensteuer, welche um die bezahlte Mehrwertsteuer reduziert werden.
  3. Für jede Niederlassung außerhalb des Sitzes der juristischen und natürlichen Person, werden eine spezielle Bemessungsgrundlage und ein Gesamteinkommen für den Mitgliedsbeitrag festgestellt.
  4. Für eine juristische und natürliche Person wird die Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag um den Anteil des Gesamteinkommens reduziert, der in den Niederlassung erzielt ist, die außerhalb des Tourismusgebietes ist.
  5. Für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags für eine juristische und natürliche Person, die mehrere Tätigkeiten verrichtet und dafür eine Pflichtmitgliedschaft zahlen soll, wird die Bemessungsgrundlage anhand von Gesamteinnahmen in der überwiegenden Tätigkeit, nach welcher der Pflichtige die Mitgliedschaft zahlt, berechnet.

Gemäß Art. 12 des Gesetzes  über die Mitgliedsbeiträge in Tourismuszentralen (Amtsblatt NN 152/08) gilt folgendes:

  1. Die juristische und natürliche Person zahlt die Mitgliedschaft für den Stadtbereich, in welchem sie ihren Sitz hat und für die Niederlassungen im Gemeinde- oder Stadtgebiet, wo sich der Sitz der Niederlassung befindet.
  2. Die juristische und natürliche Person, die eine Tätigkeit ohne Geschäftsräume erbringt, zahlt die Mitgliedschaft in dem Stadtbereich, wo die Tätigkeit errichtet wird.